1.
Aufträge nehmen wir nur zu den nachstehenden Bedingungen an und führen sie nur
danach aus. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten
nicht, selbst wenn wir ihm nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung oder mittels
Telefaxes oder per E-Mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch
erst nach Auftragsbestätigung.
Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung.
Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus,
wenn wir sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von
Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.
3. Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach besten Wissen und Gewissen
unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen
nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen. Uns erteilte
Informationen werden wir vertraulich behandeln, auch nach Erledigung des
Einzelauftrages. Uns übergebene Unterlagen werden nach Erledigung des Auftrages
an den Auftraggeber zurückgegeben.
4. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu
stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten
Zeitraum ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und
Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen-, und
Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten.
Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der
geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten.
Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass
die Informationen unzureichend sind, werden wir dies unverzüglich mitteilen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Auftraggeber verpflichtet, die
von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (§6
BGV-A1) durchzuführen; für Schäden die darauf beruhen, dass unser Auftraggeber
diese Verpflichtung verletzt, haften wir nicht.
5. Soweit uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur
Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir
ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit
und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken am
Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
6. Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material welcher Art auch
immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und
dem Stand der Technik entspricht. Dies entbindet uns nicht von den notwendigen
Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten sind dem Auftraggeber
mitzuteilen.
7. Wir verpflichten uns unserer Rechnung einen Leistungsnachweis beizufügen.
Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt des Leistungsnachweises nicht
innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang, trifft ihn die Beweislast, dass
unsere (Teil)leistungen nicht erbracht worden sind.
Wir behalten uns vor, nach Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu erteilen,
ebenfalls unter Beifugung eines Nachweises der erbrachten Teilleistungen.
8.
Wir verpflichten uns, unsere Leistungen soweit wie möglich zu versichern und
versichert zu halten.
Wir haften nicht für Vermögensschäden und/ oder entgangenem Gewinn, die über
die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen. Wir
haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung
erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des
Vertrages einbezogen sind.
Für den Fall, dass wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der
Auftragsdurchführung gehindert sind, ist unser Auftraggeber zum Rücktritt
berechtigt. Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers sind – soweit
rechtlich möglich – für diesen Fall ausgeschlossen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz
unseres Unternehmens zuständige Gericht.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder
werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Für
diesen Fall tritt an die Stellung der unwirksamen Bestimmung die, die dem
Vertragszweck am ehesten entspricht.